Als die ersten Menschen nach dem Angriff auf ihre Heimat aus der Ukraine nach Deutschland fliehen, war die Hilfsbereitschaft groß. Aber schnell drangen die Berichte von der polnischen Grenze durch, dass diese Hilfsbereitschaft bei der Hautfarbe aufhört, dass Geflüchtete aus Drittstaaten, die auch aus der Ukraine fliehen mussten, an der Grenze zurückgewiesen werden. Und wenn sie es dann doch geschafft hatten, mussten sie in Deutschland darum bangen, abgeschoben zu werden, wenn ihr Herkunftsland als “sicher” eingestuft wurde.
Als Landesstudierendenvertretung kamen damals Studierende, teils kurz vor dem Abschluss, auf uns zu, die nun um die Fortsetzung ihres Studiums bangen mussten. Diesen Studierenden bringt es nichts, wenn ihr “Herkunftsland” sicher ist, wenn dort das Studium zu teuer oder zu unsicher ist, oder ihr Studiengang nicht einmal existiert.
Was tun? Erst einmal wurde die Aufenthaltserlaubnis für diese Geflüchteten mit der UkraineAufenthÜV gesichert. Allerdings lief diese am 31. August dieses Jahres ab und trotz einer weiteren Verlängerung müssen nun Drittstaatler*innen, die über 90 Tage in Deutschland sind, eine Abschiebung befürchten.
Dabei gäbe es Optionen:
Die meisten geflohenen Studierenden und Studieninteressierten müssen vor Studienbeginn erst noch einen studienvorbereitenden Kurs absolvieren. Dieser gilt in der Regel nicht als Studium, weshalb sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach §16b AufenthG erhalten. Allerdings können die Ausländerbehörden hier Ermessensspielräume walten lassen und die Studienvorbereitung als Teil des Studiums anerkennen.
Ein weiteres großes Hindernis für ausländische Studierende in Deutschland ist die Verpflichtung zum Anlegen eines Sperrkontos, auf das jährlich 11.208€ einzahlt werden müssen. Hier wäre eine Entlastung möglich und dringend nötig.
Die einfachste und sinnvollste Lösung wäre jedoch die Anwendung des §23 Abs. 1 AufenthG. Dieser besagt: „Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“
Damit könnte gemäß Art.7 der Richtlinie 2001/55/EG Studierenden aus Drittstaaten, um in Deutschland ihr Studium zu beenden, ein ähnlicher Schutzstatus gewährt werden wie vertriebenen ukrainischen Studierenden, „sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen.“ Nach § 8(2) S. 1. BAföG berechtigt ein Aufenthaltstitel nach §23(1) zur Ausbildungsförderung, womit auch die Studienfinanzierung geklärt wäre.
Unser sächsisches Innenministerium könnte diesen Paragraphen im Einvernehmen mit dem BMI anwenden und damit all den aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatler*innen eine Bleibeperspektive schaffen. Schließlich wurden sie genauso wie ihre ukrainischen Mitbürger*innen vom Angriffskrieg auf die Ukraine vertrieben.
Als Landesstudierendenvertretung unternahmen wir mehrere Anläufe, ein Landesaufnahmeprogramm ins Rollen zu bringen. Jedoch scheiterte dies jedes Mal an dem nicht vorhandenen Willen der Ministerien. Jetzt fordern wir wieder ein solches Landesaufnahmeprogramm – denn nicht nur drittstaatsangehörige Studis aus der Ukraine müssen derzeit um ihre Existenz bangen! Deshalb haben wir uns dem Bündnis “Sachsen muss aufnehmen” angeschlossen – für ein solidarisches und weltoffenes Sachsen, in dem wir studieren und leben wollen!
Text von: KSS