Wir fordern von der obersten Landesbehörde in Sachsen eine umfassende Reform der Aufnahmepraxis in Sachsen.
Konkret fordern wir, dass die Landesregierung …
AUFNAHME
01
Normalerweise werden geflüchtete Menschen über den Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer innerhalb von Deutschland verteilt.
“Gemäß diesem Schlüssel erfolgt die Verteilung zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl und zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen.”[1]
Auch über den Familiennachzug kann ein Bundesland geflüchtete Menschen aufnehmen.
Durch Landesaufnahmeprogramme können Bundesländer zusätzlich zu den oben genannten Wegen sichere Fluchtwege für Schutzsuchende schaffen. Dabei werden Aufenthaltserlaubnisse für Menschen aus einer bestimmten Konfliktregion oder mit bestimmten Verfolgungshintergründen (z.B. für queere Personen oder Gruppen, die von Genozid bedroht sind) erteilt. Es handelt sich also um eine gezielte Unterstützung und Entlastung der Aufnahmebehörden, da z.B. die Zusammenführung im Familienverbund erleichtert und entbürokratisiert wird[2].
“Erwerbstätigkeit ist der Schlüssel für gelungene Integration” sagt Prof. Dr. Wolfgang Dauth[3].
Eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit macht Menschen unabhängiger von staatlichen Leistungen. Menschen, deren Flüchtlingsstatus anerkannt ist, sind deutschen Arbeitnehmer:innen rechtlich gleichgestellt. Jedoch dauert der Prozess bis zur Anerkennung häufig ein bis zwei Jahre. Nicht jeder Aufenthaltsstatus berechtigt zur Erwerbstätigkeit: Asylbewerber:innen und geduldete Menschen müssen auf eine Genehmigung hoffen.
*nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.
[1]https://www.iab-forum.de/erwerbstaetigkeit-schluessel-fuer-integration-von-gefluechteten/ Zugriff 24.04.2022.
[2]https://resettlement.de/landesaufnahme/ Zugriff 27.04.2022.
[3]https://www.iab-forum.de/erwerbstaetigkeit-schluessel-fuer-integration-von-gefluechteten/ Zugriff 24.04.2022.
02
Das Resettlementprogramm des Bundes richtet sich an besonders vulnerable Gruppen und ermöglicht eine sichere Reise nach Deutschland. So können gerade Minderjährige, Frauen und Menschen mit Behinderungen Asyl beantragen, ohne auf dem Weg ihr Leben zu riskieren.
“Ziel des Resettlements ist es, eine dauerhafte Lösung und Perspektive für geflüchtete Menschen zu schaffen, die langfristig weder eine Möglichkeit zur Rückkehr in ihr Herkunftsland noch eine Chance auf Integration im Erstzufluchtsstaat haben.”[1]
Derzeit beteiligt sich Deutschland an einem EU-Resettlement-Programm und stellt für 2022 erstmals 6000 Plätze zur Verfügung. Diese werden z.B. auch über die Berliner und Brandenburger Landesaufnahmeprogramme aufgeteilt[2].
Sachsen legt im Koalitionsvertrag für 2019-2024 fest: “Wir werden Programme des Bundes in Abstimmung mit dem UN-Flüchtlingshilfswerk zur Aufnahme von besonders gefährdeten Gruppen, wie zum Beispiel verfolgten Christinnen und Christen sowie Frauen und Kindern aus Nordsyrien und dem Nordirak, unterstützen und werden bei der Umsetzung mindestens 150 Menschen in Sachsen aufnehmen.”[3]
[1]https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/humanitaere-aufnahmeprogramme/humanitaere-aufnahmeprogramme-node.html Zugriff 26.04.2022.[2]https://resettlement.de/aktuelle-aufnahmen/ Zugriff 26.04.2022.[3] Sächsischer Koalitionsvertrag 2019-2024. S.72.
03
Kommunale Aufnahme kann sich positiv auf die Integration auswirken, da so Kommunen direkt nach ihren Kapazitäten Schutzsuchende aufnehmen können. Es gibt jedoch derzeit keine rechtliche Grundlage, die Kommunen erlaubt, zusätzlich zum Königsteiner Schlüssel aufzunehmen. Gesetzesänderungen sind nur von der Bundesregierung her möglich. Derzeit ist die Aufnahme von flüchtenden Menschen auf Bundesebene im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und im Asylgesetz (AsylG) geregelt. D.h. Länder und Kommunen haben bisher keine eigene Befugnis, Menschen in Not aufzunehmen. Schon mehrmals gab es den Versuch, das Aufenthaltsgesetz anzupassen, zuletzt 2019 von den Grünen und Linken[1].
[1]https://dserver.bundestag.de/btd/19/092/1909275.pdf Zugriff 26.04.2022.
04
An den europäischen Außengrenzen sterben immer noch täglich Menschen[1] – nicht nur im Mittelmeer, sondern auch in Bosnien, Belarus, Serbien, etc. In den Lagern an den Grenzen leben Geflüchtete meist unter menschenunwürdigen Bedingungen.
Es fehlt an ausreichender Infrastruktur für Nahrung, grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung sowie an Schulbildung oder psychologischer Betreuung.
Durch die europäische Grenzpolitik harren die Menschen dort meist nicht nur übergangsweise aus, sondern über Monate oder Jahre hinweg. Oft dürfen sie die Lager oder den Ort weder verlassen noch weiterreisen oder arbeiten, wissen aber auch nicht, ob sie bald registriert werden, Asyl beantragen dürfen oder sie abgeschoben werden.
Aufgrund der ständigen Überlastung der Lager leben Menschen, die vor politischer Verfolgung geflohen sind, direkt mit denen zusammen, vor denen sie geflohen sind. Nicht selten sind geflüchtete Menschen der Willkür und Gewalt von Polizei und Sicherheitspersonal ausgesetzt. In den Lagern gibt es kaum Rückzugsorte und besonders vulnerable Gruppen wie Minderjährige, Frauen oder Menschen mit Behinderungen sind vor weiteren Übergriffen ungeschützt. Dies und die anderen genannten Faktoren führt zu häufigen Konflikten, die immer wieder eskalieren. Aufgrund der hohen psychischen Anspannung kommt es immer wieder zu Suizidversuchen.
All diese unsicheren Lebensumstände können zu (weiteren) Traumata führen. Zudem sind diese Erfahrungen kontraproduktiv für die spätere Integration. Dem kann durch direkte Aufnahme von den Grenzen entgegengewirkt werden.
[1]https://de.statista.com/statistik/daten/studie/892249/umfrage/im-mittelmeer-ertrunkenen-fluechtlinge/ und https://www.migrationdataportal.org/de/themes/todesfaelle-und-verschwinden-von-migrantinnen-und-migranten Zugriff am 9.5.2022.
05
Familiennachzug ist insgesamt ein rechtlich kompliziertes Verfahren. In Bundesländern wie Schleswig-Holstein[1] und Thüringen[2] wird diese Problematik umgangen, indem durch die Landesaufnahmeprogramme eine unkomplizierte Aufnahme im Familienverbund ermöglicht wird.
Probleme, die beim Verfahren zum Familiennachzug auftreten, sind vor allem:
- Beschaffung von persönlichen Dokumenten
Besonders schwierig ist die Verifikation von Dokumenten, wie zum Beispiel Heirats- und Geburtsurkunden. In der Genfer Flüchtlingskonvention ist festgeschrieben, dass bei Nichterreichbarkeit der ausländischen Behörden die deutschen Behörden in der Pflicht sind, Dokumente auszustellen, solange nichts Gegenteiliges bewiesen werden kann[3].
- Reisepapiere und -erlaubnis der Angehörigen
Eine weitere Hürde ist, dass es nicht in allen Ländern Botschaften für das jeweilige Zielland gibt. (a) Manchmal sind die Botschaften des Ziellandes nicht für Bürger:innen des Herkunftslandes zuständig. (b) In einigen Fällen gibt es im Herkunftsland keine Botschaft des Ziellandes. (c) In anderen Fällen sind nur bestimmte Botschaften für bestimmte Herkunftsländer zuständig. Die nachzugswilligen Familienangehörigen müssen sich nach Buchung eines Termins nicht selten auf den Weg in andere Länder machen. Das stellt die Menschen nicht nur vor eine logistische sondern auch eine finanzielle Hürde und sorgt für noch mehr gefährliche Reisen.
- Einschränkung der Nachzugsberechtigten — Wer darf überhaupt mit seiner Familie zusammenleben?
Derzeit ist der Familiennachzug nur zu Personen möglich, die als Flüchtlinge anerkannt sind, oder – im Rahmen eines Kontingents (1000 Menschen/Monat) – zu subsidiär Schutzberechtigten. Dieses Kontingent wird jedoch nicht ausgeschöpft[4]. Hierzu können Entscheidungsweisungen in Ausländerbehörden zur Besserung beitragen[5].
Familiennachzug ist nur für Kernfamilien möglich. Zur Kernfamilie werden aber nicht Geschwister von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gezählt. Das führt dazu, dass minderjährige geflüchtete Personen während der Dauer des Asylverfahrens der Eltern auf sich allein gestellt sind. Menschen mit anderen Schutzstatus, z.B. Duldung, können keine Familienmitglieder nachholen. Für beide Punkte bedarf es einer Gesetzesänderung.
Zum Thema Dokumentenbeschaffung und Verantwortung von mitwirkenden Behörden ist in der Genfer Flüchtlingskonvention festgehalten:
Artikel 25
- Würde die Ausübung eines Rechts durch einen Flüchtling normalerweise die Mitwirkung ausländischer Behörden erfordern, die er nicht in Anspruch nehmen kann, so werden die vertragschließenden Staaten, in deren Gebiet er sich aufhält, dafür sorgen, dass ihm diese Mitwirkung entweder durch ihre eigenen Behörden oder durch eine internationale Behörde zuteil wird.
- Die in Ziffer 1 bezeichneten Behörden werden Flüchtlingen diejenigen Urkunden und Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die Ausländern normalerweise von den Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.
- Die so ausgestellten Urkunden oder Bescheinigungen werden die amtlichen Schriftstücke ersetzen, die Ausländern von den Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie werden bis zum Beweis des Gegenteils als gültig angesehen.
*Das Kontingent von 1000 Personen (§ 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG), die zu subsidiär Schutzberechtigten nachziehen dürfen, muss mindestens ausgeschöpft, wenn nicht abgeschafft werden.
[1] Landesaufnahmeprogramm. Schleswig-Holstein: Eine Handreichung. S2.
[2] Anordnung des Thüringer Innenministeriums nach §23 Abs.1 des AufenthG vom 10. September 2013. Az.: 24-2072-4/2013. S2.
[3] Genfer Flüchtlingskonvention Art. 25.
[4]https://www.evangelisch.de/inhalte/195476/06-01-2022/kontingent-fuer-familiennachzug-2021-nur-zur-haelfte-ausgeschoepft Zugriff: 26.04.2022.
[5] wie z.B. in Bremen 2021 geschehen: e21-04-01 vom 06.04.2021; https://www.inneres.bremen.de/inneres/buerger-und-staat/auslaenderangelegenheiten/erlasse-zum-auslaenderrecht-2422 Zugriff: 26.04.2022.
UNTERBRINGUNG UND BLEIBEPERSPEKTIVEN
06
Die Unterbringung in Lagern und Sammelunterkünften wirkt sich negativ auf spätere Integration aus. (Siehe dazu die Erklärung 4.)
In Deutschland wird die zuständige Aufnahmeeinrichtung für Schutzsuchende nach der Registrierung mit Hilfe des Königssteiner Schlüssels ermittelt. Die Unterbringung erfolgt zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen, also Sammelunterkünften. Die Aufenthaltsdauer ist hier zeitlich begrenzt, i.d.R. auf 18 Monate[1]. Danach erfolgt dann die Verteilung auf Folgeunterkünfte, meist Gemeinschaftsunterkünfte, durch die Kommunen[2]. Während des Asylverfahrens hat der/die Schutzsuchende eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören allgemeine Mitwirkungspflicht beim Verfahren, die Räumliche Beschränkung[3], ggf. eine Wohnsitzauflage, Einschränkung des Arbeitsmarktzuganges, kein Anspruch auf Integrationskurse, etc. Asylbewerber:innen erhalten auch Rechte und Leistungen, wie existenzsichernde Sachleistungen[4], eine eingeschränkte medizinische Versorgung[5] und eine unabhängige Asylverfahrensberatung[6]. (Diese kann durch das BAMF nicht gewährleistet werden und ist so nicht ausreichend vorhanden.)
In der Frankfurter Neuen Presse wird die Kritik des Hessischen Flüchtlingsrates an Sammelunterkünften schon 2017 wiedergegeben:
“Die Einrichtungen seien zu groß, oft fehlten Gemeinschaftsräume, um untereinander und mit Ehrenamtlichen ins Gespräch zu kommen. Lässt sich eine Heimunterbringung nicht vermeiden, dann sollte es in der Einrichtung höchstens 50 Plätze geben, sagte der Geschäftsführer des Flüchtlingsrates, Fritz Rickert, der Deutschen Presse-Agentur in Frankfurt. „Alles darüber hinaus führt zu einer starken psychischen Belastung.” Wegen der mangelnden Privatsphäre drohten Konflikte.
Der Flüchtlingsrat und die Liga der freien Wohlfahrtspflege fordern Mindeststandards für die Unterbringung von Asylsuchenden. Dazu zählen unter anderem neun Quadratmeter Wohnfläche pro Erwachsenem und sechs Quadratmeter für jedes Kind. Viele Migranten wünschten sich mehr Kontakt zu der restlichen Nachbarschaft, berichtete Rickert. Dies sei schlecht möglich, wenn Unterkünfte abseits, etwa in Gewerbegebieten, eingerichtet würden. „Das führt zur Isolierung, Vorurteile werden begünstigt.””[7]
Um Sozialisierung und Integration zu fördern und die Festigung oder Neuschaffung von Traumata zu verhindern, fordern wir deshalb dezentrale Unterbringung von Schutzsuchenden.
[1] §47 AsylG.
[2] §50 i.V.m. §53 AsylG.
[3] s.§§56 ff. AsylG.
[4] §§3, 3a AsylbLG.
[5] §§ 4 u. 6 AsylbLG.
[6] §12a AsylG.
[7] Frankfurter Neue Presse vom 14.03.2017; Titel: „Flüchtlingsrat: Sammelunterkünfte behindern Integration“. https://www.fnp.de/hessen/fluechtlingsrat-sammelunterkuenfte-behindern-integration-10478924.html Zugriff: 27.04.2022.
07
Im Asylgesetz gibt es einigen Auslegungsspielraum bei der Gewährung des jeweiligen Schutzstatus, z. B. bei der Anerkennung eines Verfolgungsgrundes[1] oder der Beurteilung von erniedrigender Behandlung[2]. Wird weder die Flüchtlingseigenschaft, noch der subsidiäre Schutz festgestellt, kann noch eine Duldung (zu verschiedenen Zwecken) oder ein Abschiebeverbot erteilt werden.
Ein Abschiebeverbot sagt prinzipiell, dass der Mensch derzeit nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann (gesundheitliche Gründe, politische Lage zu gefährlich, o.ä.). Der Aufenthaltsstatus kann kurzfristig widerrufen werden. Das sorgt für ständige Angst der Betroffenen vor Abschiebung.
Handlungsanweisungen schaffen Klarheit und einheitlichere Entscheidungen.
[1] §3b AsylG zu Flüchtlingseigenschaft.
[2] §4 AsylG zu Subsidiärer Schutz.
ENTKRIMINALISIERUNG VON MIGRATION
08
Zur Entkriminalisierung von Migration:
“Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.”[1]
Um Asyl zu beantragen, muss man sich derzeit in dem Land aufhalten, in dem man Asyl sucht. In den letzten 10-20 Jahren hat Europa seine Außengrenzen jedoch extrem militarisiert[2]. Dies führt dazu, dass Menschen die EU gar nicht erst erreichen, weil sie entweder auf dem Weg sterben oder zurückgedrängt und/oder in Lagern in angrenzenden Staaten festgehalten werden. Migration muss möglich sein, um das Menschenrecht auf Asyl zu gewährleisten. Dies kann z.B. auch geschehen, indem mehr Visa für Asylverfahren erteilt werden oder Asylanträge auch außerhalb von Deutschland gestellt werden können. So kann sich Deutschland konkret mit Menschen auf der Flucht und in Not solidarisieren.
Zur Kriminalisierung von Seenotrettung:
“Die zentrale Mittelmeerroute ist und bleibt […] die gefährlichste Meerquerung der Welt. In diesem Jahr (2019) sind von 1.000 Menschen, die die Überfahrt versucht haben, 23 ertrunken.”[3]
Im SOLAS-Übereinkommen Art. 11[4] ist festgelegt: “Jeder Kapitän ist verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist.”
Die strafrechtliche Verfolgung von Lebensretter:innen ist somit eine Umkehrung geltenden Rechts.
Mit der Anklage der Beihilfe zu Menschenschmuggel beginnt im Mai 2022 das strafrechtliche Vorverfahren gegen die Crew der Iuventa[1]. Auch die sächsische Seenotrettungsorganisation Mission Lifeline wurde zuletzt am 16.02.2022 wegen angeblicher Dokumentenfälschung und Schleuserei[2] vorgeladen.
[1]https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/italien-eroeffnet-verfahren-gegen-seenotrettungs-crew-iuventa aufgerufen am 12.05.2022.
[2] Quellen: https://twitter.com/Axel_Steier/status/1494969737838739458 Zugriff am 25.04.2022; und https://twitter.com/Axel_Steier/status/1515575097310027777 aufgerufen am 25.04.2022.
[1] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 14, Abs. 1.
[2]https://www.cilip.de/2022/03/06/migration-und-militarisierung-die-eu-produziert-eine-oekonomie-der-angst/ aufgerufen am 26.04.2022.
[3]https://www.unhcr.org/dach/de/services/faq/faq-seenotrettung#02 aufgerufen am 25.04.2022.
[4] Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.
09
Sachsen hat derzeit 2 Städte, die sich zu Sicheren Häfen erklärt haben: Leipzig und Dresden.
Die sächsische Justiz handelt hingegen alles andere als solidarisch und weltoffen. Anstatt Organisationen und Personen strafrechtlich zu verfolgen, sollte sich Sachsen konstruktiv für staatlich organisierte und zivile Lösungen einsetzen.
Mit einem sächsischen Landesaufnahmeprogramm kann Sachsen sofort und ganz konkret handeln und sichere Fluchtwege herstellen.
WIR FORDERN,
10
…dass die oberste Landesbehörde in Sachsen nicht auf eine “europäische Lösung” wartet, sondern eigenständig handelt.